HALLZiG EXPRESS

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SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Hallzig Express e.V. "

Der Verein hat seinen Sitz in Borsdorf.

Auf Grund des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 04.01.2011 soll der Verein in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.   

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports wie Straßen- und Bahnradsport, Radrennen und Wanderfahrten, der körperlichen Ertüchtigung durch Sport generell und die damit verbundene Gesundheitsförderung sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege, ins besondere durch Generieren von Spenden für andere gemeinnützige Organisationen. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere z. B. durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder an offiziell ausgeschriebenen Radrennen, Radtourenfahrten (RTF) und Country-Tourenfahrten (CTF), Marathonveranstaltungen und sonstigen Laufveranstaltungen, Wettkämpfen im Bereich Triathlon sowie die Ausrichtung mehrtägiger Rad-Wanderfahrten und gemeinsamer Ausfahrten in die Region.  

Jedes Mitglied ist zur Förderung und Unterstützung des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet. Für jedes Mitglied gilt die gegenseitige Kameradschaft als oberstes Gebot im Sinne des Vereinszwecks.  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch eine Aufwandsentschädigung an den Vorstand wird grundsätzlich ausgeschlossen.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.   

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

Die Aufnahme ist in Textform oder Schriftform zu beantragen. Der Antrag ist bei Schriftform vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei Minderjährigen ist bei Schriftform die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über Anträge auf Wiederaufnahme ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der gesamte Vorstand.

Der Beschluss für eine Wiederaufnahme muss einstimmig durch den Vorstand erfolgen

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.   

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.  

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Ein gröblicher Verstoß ist insbesondere darin zu sehen, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins dazu führt, das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen.  

Hält der Vorstand die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds für gegeben, so ist er berechtigt, dem betroffenen Mitglied die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu untersagen und insbesondere den Zutritt zu den Einrichtungen des Vereins zu verwehren.  

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung. Die Beitragspflicht endet im Falle des freiwilligen Austritts (Kündigung) mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach den Absätzen 2 bis 3. Im Falle eines Ausschlusses nach den Abs. 4 bis 7 endet die Beitragspflicht mit der Bekanntgabe des Ausschlusses / der Streichung gegenüber dem Mitglied. Bis dahin noch bestehende offene finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben hiervon unberührt.   

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Wenn ein Antrag zur Änderung der Beitragsordnung an die Mitgliederversammlung eingeht, ist dieser in vollem Wortlaut der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beizulegen.  

In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.  

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.   

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung     

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) bis zu vier Beisitzern.   

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.  

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.   

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.  

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.   

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.   

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.  

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.     

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.  

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.   

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.  

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.  

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.  

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.  

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.  

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.  

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.  

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.   

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.  

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.   

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.   

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz „Bärenherz Leipzig e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.    

Die vorstehende Satzung wurde in Ihrer Urform auf der Gründungsversammlung vom 04.01.2011 verabschiedet und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.05.2011 abgeändert. Weitere Änderung erfolgten auf Mitgliederversammlungen in den Jahren 2015, 2018 und 2021.

Sie ist im Leipziger Vereinsregister unter der Nummer VR 5044 eingetragen.   

Borsdorf, 31.01.2022


BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Beitragshöhe

1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge in folgender Höhe erhoben:

Einzelmitgliedschaft Erwachsene: 54,00 EURO

Partnermitgliedschaft: 36,00 EURO

Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre: 20,00 EURO

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei

2. Bei Neuaufnahme eines Mitglieds wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

§ 2 Zahlungsfristen

Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Summe bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

Neue Mitglieder zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag, berechnet ab Quartal der Aufnahme durch den Vorstand des Hallzig Express e.V. bis Jahresende. Der Beitrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Vereinsaufnahmebestätigung zu zahlen.

§ 3 Zahlungsarten

Der Beitrag kann gezahlt werden durch Überweisung auf das Konto des Hallzig Express e.V. :

IBAN: DE60 8306 5408 0005 2809 07

Bank: Deutsche Skatbank (Zweigniederlassung der VR-Bank Altenburger Land eG)

Inhaber: HALLZIG EXPRESS e. V.

§ 4 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 04.01.2011 beschlossen und über die Jahre auf Mitgliederversammlungen aktualisiert.

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